Was ist BAföG?

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungs-Gesetz. Dieses Gesetz ermöglicht es jungen Menschen, eine Ausbildung zu finanzieren, wenn sie oder ihre Familie dazu finanziell nicht in der Lage sind. Die Höhe der BAföG-Förderung ist dabei individuell - je nach Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Studierenden, deren Eltern oder der Ehe-/Lebenspartner oder -partnerinnen. Der BAföG-Höchstsatz liegt ab WS 2024/2025 bei 992 € pro Monat, die Förderung setzt sich dabei aus Zuschüssen und zinsfreien Darlehen zusammen.

Die wichtigsten Infos im Überblick:

  • bis zu 934 € im Monat
  • 50% sind geschenkt
  • 50% zinsloses Darlehen
  • maximale Rückzahlung: 10.010 €

Wer unsicher ist, ob eine BAföG-Förderung für das Studium beansprucht werden kann, kann sich in der BAföG-Abteilung des SWFR beraten lassen. Auch wenn man aufgrund der Einkommenssituation der Eltern nur wenig BAföG in Anspruch nehmen kann, bringt die Förderung verschiedene Vorteile mit sich - beispielsweise kann man sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

 

Förderung nach Überschreitung der Regelstudienzeit

Die BAföG-Förderungshöchstdauer richtet sich nach der festgesetzten Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs festgelegt ist.

Ausnahmen gibt es nach § 15 Abs. 3 BAföG:

  • aus schwerwiegenden Gründen, z.B. Krankheit
  • Infolge der Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und des Studierendenwerks
  • Infolge erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
  • Infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
  • Infolge der Pflege eines/r pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die/der mind. in Pflegegrad 3 eingeordnet ist
  • Flexibilitätssemester: Ab WS 2024/2025 ist künftig die BAföG-Förderungshöchstdauer die Regelstudienzeit + ein "Flexibilitätssemester" (§ 15 Abs.4 BAföG). Dieses kann entweder im Bachelor- oder im Masterstudium eingesetzt werden.

Studienabschlusshilfe

Über das BAföG-Angebot hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 5 BAföG) unter bestimmten Voraussetzungen über die Förderungshöchstdauer hinaus Leistungen zu erhalten. Die Förderung erfolgt in Form eines zinsfreien Staatsdarlehens. Die Studienabschlusshilfe wird dabei ebenfalls bei den SachbearbeiterInnen des BAföG beantragt.

Wortlaut des § 15 Abs. 5 BAföG:

Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 oder Abs. 4 geleistet, wenn die/der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie/er die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

Hilfe zum Studienabschluss kann auch dann geleistet werden, wenn vorher keine Förderung beantragt worden ist. Bei modularisierten Studiengängen ist lediglich darauf abzustellen, dass die Ausbildung in der maximalen Förderungsdauer von 12 Monaten abgeschlossen werden kann.

Überbrückungsdarlehen

Das SWFR hat für alle Studierenden Überbrückungsdarlehen bei der verzögerten Bearbeitung von BAföG-Anträgen. Mehr Infos hier.