Sozialberatung
Die Sozialberaterin Barbara Toth ist Ansprechpartnerin für Studierende mit Kind, für Internationale Studierende und für Studierende mit Handicap. Die Sprechzeiten sind Dienstag von 9.00-12.00 Uhr und Donnerstag von 13.30-16.00 Uhr und nach Vereinbarung. Die entsprechenden Kontaktdaten von Barbara Toth findet ihr im Infokasten rechts.
In der Sozialberatung findet ihr Antworten auf Fragen zum Jobben und zur Sozialversicherung, Kinderbetreuung und Familienleistungen, Bürgergeld, Wohngeld, Versicherungsangelegenheiten oder Nachteilsausgleiche im Studium mit Behinderung und/oder chronischen Krankheiten. Außerdem erhaltet ihr Adressen anderer Beratungsstellen und Kontakt zu Ansprechpartner:innen anderer Ämter und Behörden.
FAQs
Dies ist in der Regel nicht möglich, da Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist – und das sind alle regulären Studiengänge – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich BAföG bezogen wird oder nicht. Studierende, die wegen Überschreitens der Förderungsdauer oder aus anderen Gründen kein BAföG (mehr) erhalten, haben also dennoch keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
ACHTUNG! Beurlaubte - und natürlich erst recht exmatrikulierte - Studierende sind dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt. Sie können bei Erwerbsfähigkeit für sich selbst sowie für die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder Bürgergeld beantragen, sofern für diese kein Kinderzuschlag geleistet wird. Beachten Sie jedoch, dass für eine Beurlaubung ein triftiger Grund vorliegen muss: Erkrankung, Schwangerschaft oder Pflege/Betreuung von Familienangehörigen. Entsprechende Nachweise sind dem Studierendensekretariat vorzulegen. Sie können sich nicht beurlauben lassen, um Bürgergeld zu beantragen !
Zudem gibt es eine Ausnahmebestimmung in § 27 SGB II für Studierende: ein Anspruch kann auf Mehrbedarf wie den für Schwangerschaft, den für Alleinerziehende oder den für kostenaufwändige Ernährung bestehen. Weiterhin kann ein Antrag auf einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung und Baby-Erstausstattung beim örtlichen Jobcenter gestellt werden.
In Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden (nach SGB II als Darlehen, nach SGB XII als nicht rückzahlbare Beihilfe oder Darlehen), wenn eine besondere Lebenslage vorliegt und jede andere Alternative der Studienfinanzierung ausgefallen ist, zum Beispiel:
· das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre;
· es einer Studentin oder einem Studenten mit einer schweren Behinderung bei Abbruch der Ausbildung langfristig oder möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern;
· ein/e mittellose/r Studierende/r sich in der aktuellen Phase des Abschlussexamens befindet und ihr/ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
Zum 01. Januar 2023 ist die neue Wohngeldreform in Kraft getreten, dadurch haben mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete, der nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung ist, dass man die Kosten seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann und lediglich ein Teil für die Miete fehlt. Wenn Wohngeld beantragt wird, muss also nachgewiesen werden, dass man mindestens regelmäßige monatliche Einkünfte in Höhe von etwas mehr als dem Regelsatz für das Bürgergeld nach SGB II hat (aktuell sind das 563 Euro plus Kosten für die Kranken-/Pflegeversicherung plus ein Anteil der Monatsmiete). Umgekehrt darf man aber natürlich auch nicht zu viel eigenes Einkommen oder Vermögen haben.
Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
- die Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung oder eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind;
- der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten ist;
- die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist.
Studierende Eltern mit einem gemeinsamen Kind sind zwar selbst nicht wohngeldberechtigt, da sie dem Grund nach Anspruch auf BAföG haben. Dennoch ist der gesamt Familienhaushalt wohngeldberechtigt, da das Kind nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann.
Achtung: beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung. Ausländische Studierende mit einem Aufenthalt nach §16b AufenthG gefährden durch die Beantragung von Wohngeld ggf. Ihren Aufenthalt! Bitte lassen Sie sich vorab beraten bzw. halten Sie Rücksprache mit der Ausländerbehörde.
Weitere Infos zum Thema mit einem "Wohngeldrechner" finden Sie auf der Website Wohngeldrechner des BMWSB.
Wohngeld kann in Freiburg beim Amt für Wohnungswesen am Fahnenbergplatz beantragt werden. Ein Infoportal mit Wohngeldrechner finden Sie unter www.freiburg.de/wohngeld
Studierende, die nicht in Freiburg wohnen, wenden sich bitte an die zuständigen Wohngeldstellen ( Landratsamt für den Landkreis oder Rathaus für die Stadt ).
Bei der Antragstellung sind der ausgefüllte Wohngeldantrag, ein BAföG-Negativ-Bescheid und Einkommensnachweise vorzulegen.
Weitere Informationen zum Wohngeld für Studierende findet ihr hier.
Alle Infos zum SemesterTicket:
SemesterTicket: Studierendenwerk Freiburg-Schwarzwald (swfr.de)
Krankenversicherung
Alle Studierende, sowohl deutsche als auch Studierende aus dem Ausland, müssen in Deutschland eine Krankenversicherung abschließen, um zum Studium zugelassen zu werden. Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, (gesetzlich) krankenversichert zu sein:
- über die Familienversicherung,
- über eine spezielle studentische Krankenversicherung oder
- über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende.
Gerade für ausländische Studierende empfehlen wir eine gesetzliche Krankenkasse, denn dort bekommen Studierende bis zum 30. Lebensjahr einen günstigen Studententarif. Bei privaten Versicherungen müssen unbedingt die Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse sorgfältig geprüft werden!
Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Studierende und Studienbewerber*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen einer Gesetzlichen Krankenkasse eine Bestätigung ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen und die „Befreiung von der Versicherungspflicht der Studierenden“ beantragen. Achtung: Diese Befreiung gilt für die gesamte Zeit des Studiums. Der Befreiungsbescheid muss mit den Unterlagen für die Einschreibung vorgelegt werden.
Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: entweder über die Familienversicherung, über eine spezielle studentische Krankenversicherung oder über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende.
Studierende sind in der Kranken- und Pflegversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn sie familienversichert sind. Normalerweise können sich Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei privat Versicherten normalerweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) kostenfrei familienversichern, das heißt, es fallen keine eigenen Versicherungsbeiträge an. Das gilt jedoch nur, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 505 € (beim Minijob: 538 €) ist. Eine Verlängerung der gesetzlichen Familienversicherung ist bis zu einem Jahr möglich, z.B. wegen Wehr- oder Freiwilligendienst.
Für Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, besteht Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann die Versicherungspflicht fortbestehen, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, (z.B. zweiter Bildungsweg, längere Krankheit oder Geburt sowie Betreuung eines Kindes), die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten einen speziellen Tarif für Studierende an.
Alle Studierenden müssen sich in Deutschland gegen Krankheit versichern. Wir empfehlen, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Diese gewähren längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einen günstigen Studententarif. Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst, ist die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, dich zum Studentenpreis zu versichern. Bis auf einen kleinen Betrag deckt diese Krankenversicherung die Kosten für ärztliche Behandlung und verschreibungspflichtige Medikamente. Achtung: Kosten für Zahnersatz werden in der Regel nicht komplett von der Krankenkasse übernommen!
Studierende aus EU-Staaten, die eine "European Health Insurance Card" (EHIC) besitzen, müssen ihre Karte bei einer Gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Techniker Krankenkasse usw.) vorlegen. Du erhältst dann eine Bescheinigung, dass du von der Versicherungspflicht befreit bist. Achtung: wenn du über die EHIC versichert bist und einen Job in Deutschland aufnimmst, musst du dich in der Regel in Deutschland krankenversichern! Bitte kläre dies mit deiner Krankenkasse ab.
Sollte eine gesetzliche Versicherung nicht möglich sein, versicherst du dich in einer privaten Versicherung. Hier erhältst du weitere Informationen: Deutsches Studentenwerk - Information for international Students: Krankenversicherung (internationale-studierende.de)
Bei Fragen zur Krankenversicherung kann die Sozialberatung des Studierendenwerks weiterhelfen, siehe Kontakt.