Steuern, Sozialabgaben und Co.
Was gibt es zu beachten, was gilt für Studierende und gibt es hier wirklich so viel Geld zurück? Ein paar Tipps
Das Wichtigste zuerst: Diese Seite gibt einen groben Überblick und dient zu einer ersten Orientierung. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit in allen Details. Wenn Ihr Fragen habt, kontaktiert uns gerne.
Steuern sind die Haupteinnahmequelle des Staates und dienen der Finanzierung von Einrichtungen und Leistungen im Interesse des Gemeinwesens. Sie umfassen die Finanzierung von öffentlicher Infrastruktur (bspw. Straßen), Bildungs- und Gesundheitswesen und Verteidigung. Auch staatliche Universitäten und Hochschulen werden aus Steuermitteln finanziert. Jeder Studienplatz wird also in der Regel durch Steuern finanziert. Es gibt verschiedene Steuerarten. Das höchste Steueraufkommen wird mit der Einkommens- und Lohnsteuer sowie mit der Umsatzsteuer generiert. Grundsätzlich tragen auf diese Weise alle Bürger:innen zu Steuereinnahmen des Staates bei. Je nach Steuerart fließen die Steuereinnahmen dem Bund, den Bundesländern oder den Gemeinden zu.
Steuern dienen der Finanzierung von Leistungen und Einrichtungen im Interesse des Gemeinwesens. Sie fallen in Abhängigkeit des erzielten Einkommens an. Für Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (im Jahr 2023 ist das ein Jahres-Bruttoeinkommen in Höhe von 10.908 Euro) fallen keine Steuerzahlungen an. Sozialabgaben stellen dagegen eine gesetzliche Pflichtversicherung dar. Sie dienen der Absicherung einer breiten Bevölkerungsschicht vor Risiken, die die soziale Existenzgrundlage des Einzelnen und der Gemeinschaft gefährden. Zu den Sozialversicherungen gehören Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Höhe der Beitragszahlungen zur Sozialversicherung steigt mit dem Einkommen und erfolgt in der Regel je hälftig durch Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in. Grundsätzlich beginnt die Sozialversicherungspflicht bei einem monatlichen Einkommen von 520,01 Euro. Folglich zahlen viele Studierende zwar bereits Sozialversicherungsabgaben aber noch keine Steuern.
Grundsätzlich ist eine Steuererklärung dann sinnvoll, wenn in einem Steuerjahr Einkommens- oder Lohnsteuern gezahlt wurden. Für Studierende ist hierbei wichtig, ob es sich bei ihrem Studium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt: Ein Masterstudium gilt bei der Steuererklärung als Zweitstudium.
Im Erststudium (z.B. im Bachelorstudiengang) können in einer Steuererklärung Sonderausgaben in einer Höhe von maximal 6.000 Euro geltend gemacht werden. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich im Erststudium dann, wenn bereits ein Nebenjob mit hohem Gehalt ausgeübt wird. Da die meisten Studierenden jedoch Jobs unterhalb des Steuerfreibetrags ausüben und keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung im Erststudium häufig nicht. Anders kann es sich im Jahr des Studienabschlusses verhalten, wenn im Anschluss des Studiums einer steuerpflichtigen Beschäftigung nachgegangen wird. Um jedoch Sonderausgaben in einer Höhe von bis zu 6.000 Euro geltend machen zu können, müssen die gezahlten Einkommens- oder Lohnsteuern innerhalb eines Steuerjahres entsprechend hoch sein. Das dürfte bei vielen Studierenden nicht der Fall sein.
Bei der Steuererklärung wird die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium anders getroffen als beispielsweise beim BAföG. Ein Zweitstudium ist ein Studium, dem bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossener Studiengang vorausgeht. Auch ein Masterstudium zählt somit bereits als Zweitstudium. Im Zweitstudium können Studienkosten als Werbungskosten in voller Höhe in der Steuererklärung angesetzt werden. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, kann ein Verlustvortrag gebildet und auf weitere Steuerjahre übertragen werden. Eine Steuererklärung kann im Zweitstudium daher auch dann sinnvoll sein, wenn in einem Steuerjahr keine Einkommens- oder Lohnsteuern gezahlt worden sind.
Wichtige Begriffserklärungen und Fristen
Übersteigen in einem Steuerjahr die Werbungskosten die Einnahmen, so können diese Kosten in der Steuererklärung eingetragen und ein Verlustvortrag gebildet werden. Der Verlustvortrag wird automatisch in weitere Steuerjahre übernommen. Sobald Einkommen erzielt wird, wird der Verlustvortrag aufgelöst.
Zu den Werbungskosten zählen bspw. Semesterbeiträge, Fahrtkosten zur Uni oder Bibliothek, Kosten für Computer oder Laptop, Lehrbücher und Schreibmaterialien.
Sonderausgaben umfassen bestimmte Kosten der privaten Lebensführung, z.B. Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Ausbildungskosten. Im Erststudium können somit Studienkosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn im gleichen Jahr steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde, denn Sonderausgaben können nicht in das nächste Steuerjahr übertragen werden.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist rückwirkend für 4 Jahre möglich. Wird ein Verlustvortrag geltend gemacht, gilt sogar eine Frist von 7 Jahren.
Bei Fragen zur Steuererklärung kann man sich an den Lohnsteuerhilfeverein wenden oder ggf. an eine:n Steuerberater:in. Die Steuererklärung kann beispielsweise über das Online-Programm des Finanzamts Elster kostenlos erstellt und eingereicht werden.
Quellen: