Weitere Hilfen für Familien
Weitere Hilfen
Für Hilfe aller Art steht die Sozialberatung des Studierendenwerks in einer persönlichen Sprechstunde zur Verfügung. Sie berät in Fragen finanzieller, rechtlicher und sozialer Art.
Eltern (auch Nicht-EU-Bürger/innen!) können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, beim Amt für Kinder, Jugend und Familie Freiburg bzw. beim zuständigen Sozial- und Jugendamt einen Antrag auf "Übernahme von Kinderbetreuungskosten" stellen.
Das Elterngeld gleicht einen Teil des Einkommens aus, wenn nach der Geburt zeitweise nicht oder weniger gearbeitet wird. Auch Elternteile, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, können Elterngeld erhalten. Die Mindestsumme beträgt aktuell 300€. Das Elterngeld kann als Basiselterngeld oder als ElterngeldPlus bezogen werden. Studierende mit Kindern können auch im Elterngeldbezug weiterhin ihr Studium in Vollzeit weiterführen. Nähere Informationen erhalten Sie bei unserer Sozialberatung.
Neuerungen beim Elterngeld seit 01.09.2021
Mehr Teilzeitmöglichkeiten und flexiblerer Partnerschaftsbonus
Für Eltern, die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, steigt die zulässige Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 - 30 Wochenstunden bezogen werden. Zudem wird er an vielen Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Während Eltern diesen bisher 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann er demnächst zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.
Darüber hinaus verändert der Bezug von Einkommensersatzleistungen, wie bspw. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, zukünftig nicht mehr die Höhe des Elterngeldes Bisher hatte sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate
Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monat können sie auch in ElterngeldPlus umwandeln und so noch länger Elterngeld beziehen.
Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellungen
Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften wird künftig ermöglicht, dass ihre Einnahmen im Elterngeld besser berücksichtigt werden. Wenn ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Bisher galt für sie pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.
Anpassung der Einkommensgrenzen
Zukünftig sollen nur noch Eltern, die gemeinsam höchstens 300.000 Euro im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Link: Was ändert sich beim Elterngeld ab 01.09.2021? | Familienportal des Bundes
Familien können ihr Kindergeld auch online beantragen. Dies ist sowohl für Neuanträge als auch für Veränderungsanzeigen möglich. Auf die Papierform können Familien aber noch nicht verzichten: Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass die online ausgefüllten und übermittelten Anträge zunächst noch ausgedruckt und unterschrieben an die jeweils zuständigen Familienkassen geschickt werden müssen.
Studierende Eltern, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben und BAföG beziehen, sollten umgehend bei der BAföG-Abteilung einen Antrag auf den „Kinderbetreuungszuschlag“ stellen!
Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Antragstellung bis Ende des Bewilligungszeitraums ist Voraussetzung für eine rückwirkende Gewährung des Zuschlags!
Anrechnung auf Arbeitslosengeld II und Mehrbedarf für Alleinerziehung
Der Zuschlag dient der studienbedingten Kinderbetreuung und nicht dem Lebensunterhalt. Somit darf er nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angerechnet werden, weil er nicht zweckidentisch mit den Leistungen des SGB II ist. Die Bundesagentur hat dies in seiner Auswirkung aber auf den regulären Bedarf der Angehörigen beschränkt: "Der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG wird als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht auf den Bedarf des Partners oder des Kindes als Einkommen angerechnet."
Familien, die genug Einkommen für sich selbst haben, aber nicht genug, um für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen, sollen zielgenau mit dem Kinderzuschlag unterstützt werden. Er wirkt wie ein Zuschlag zum Kindergeld: Link zum Kinderzuschlag
Auch studierende Eltern aus Nicht-EU-Staaten können beim Amt für Kinder, Jugend und Familie Freiburg bzw. beim zuständigen Sozial- und Jugendamt die Übernahme oder teilweise Bezuschussung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung beantragen, ohne ausländerrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen!
Bei den Kinderbetreuungskosten handelt es sich um Teilnahmebeiträge nach dem Achten Buch des Sozialgesetzes (SGB VIII). Die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung sind also keine Sozialhilfe im Sinne des § 8 SGB XII. Auch die von den ausländischen Studierenden bei der Ausländerbehörde abgegebene Erklärung, keine "öffentlichen Mittel" in Anspruch zu nehmen, schließt die Gewährung von Teilnahmebeträgen nicht aus. Vom Wortlaut dieser Verzichtserklärung sind die Kosten der Kinderbetreuung nicht erfasst. Es handelt sich zwar bei einer Kostenübernahme von Elternbeiträgen um öffentliche Mittel, doch dienen diese nicht der „Ausbildung" bzw. dem „Lebensunterhalt" des ausländischen Studierenden. Aus diesen Gründen steht die Verzichtserklärung einer Übernahme von Elternbeiträgen nicht im Wege.
Eine Übermittlung von Sozialdaten an die Ausländerbehörde alleine aufgrund der Übernahme von Elternbeiträgen ist nicht zulässig. Es besteht nur bei bestimmten Leistungsformen eine Mitteilungspflicht an die zuständige Ausländerbehörde. Die Übernahme von Elternbeiträgen gehört nicht zu diesen genannten Leistungsformen. Deshalb erfolgt keine Meldung an die Ausländerbehörde, wenn studierende Eltern aus Nicht-EU-Staaten beim Amt für Kinder, Jugend und Familie bzw. beim Sozial- und Jugendamt die Übernahme der Betreuungskosten beantragen.